| Aktuelles | Blog | Urheberrecht im digitalen Zeitalter – Gesetzgebung im Interessenkonflikt

Urheberrecht im digitalen Zeitalter – Gesetzgebung im Interessenkonflikt

Vor zwei Jahren löste die geplante Einführung von Uploadfiltern durch die Digital-Single-Market-Richtlinie der EU eine breite öffentliche Diskussion aus. Die umstrittene Reform muss nun bis zum Sommer 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden. Trotz der Ankündigungen der großen Koalition, auf eine Einführung von Uploadfiltern zu verzichten, sind diese im neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vorgesehen.


Als interdisziplinäres Team aus Kommunikations- und RechtswissenschaftlerInnen haben wir die Forderungen und Wünsche der einzelnen Interessengruppen und verschiedenen Stakeholder analysiert. In diesem Blogbeitrag versuchen wir nachzuzeichnen, welche Gruppen den Gesetzgebungsprozess im Sinne ihrer Interessen und Positionen beeinflussen konnten.

Die Ausgangslage

Bis zum 7. Juni 2021 muss die Bundesrepublik die Digital-Single-Market-Richtlinie (DSM-RL) in nationales Recht umsetzen. Diese Richtlinie sieht in Art. 17 (ursprünglich Art. 13) die Einführung von Uploadfiltern zum Schutz vor Urheberrechtsverletzungen vor. Die grundrechtlichen Bedenken gegen die Einführung von Uploadfiltern, insbesondere die Auswirkungen eines möglichen Overblockings auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, haben zu einer Nichtigkeitsklage Polens gegen Art. 17 DSM-RL vor dem EuGH und im Frühjahr 2019 auch in Deutschland zu großen Demonstrationen gegen die Verabschiedung der Richtlinie geführt. Obwohl nun mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) das deutsche Umsetzungsgesetz auf den Weg gebracht wurde, ist keine ähnlich laute Kritik zu vernehmen. Im bisherigen Gesetzgebungsverfahren haben sich vor allem die großen Stakeholder zum UrhDaG geäußert und dabei das für urheberrechtliche Fragestellungen im digitalen Raum typische Dreiecksverhältnis zwischen NutzerInnen, Plattformen und den RechteinhaberInnen offenbart. Mit NutzerInnen sind hier sowohl passive RezipientInnen, die keine Inhalte auf Videoplattformen hochladen, als auch aktive Uploader, die ein Bestandteil der partizipativen Video-Sharing-Kultur sind, gemeint.

Bei Betrachtung der im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und des anschließenden Verfahrens stellt sich die Frage, welcher Interessengruppe es im aktuellen Gesetzgebungsprozess am besten gelungen ist, dieses in ihrem Sinne zu beeinflussen und ihre Forderungen einzubringen.

Reformbedarf und Umsetzung

Bisher trugen Plattformbetreiber grundsätzlich keine Verantwortung für die Urheberrechtsverletzungen ihrer NutzerInnen, solange sie nur auf Hinweis der RechteinhaberInnen einen bereits hochgeladenen Beitrag unverzüglich löschten. Diese Haftungsbestimmung stammt noch aus der „Kinderzeit“ des Internets (Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie von 2000) und sollte einen innovations- und entwicklungsoffenen Rechtsrahmen für das Internet bieten. Nun soll die DSM-RL das Urheberrecht an die neuen technischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten des Internets anpassen, für einen besseren Schutz der RechteinhaberInnen sorgen und den Urheberrechtsschutz im Binnenmarkt vereinheitlichen. Dazu haften Plattformen jetzt selbst als TäterInnen für die Urheberrechtsverletzungen ihrer NutzerInnen. Falls keine Lizenz vorliegt, kann dieser Haftung entgangen werden, indem die Plattformen bestmögliche Anstrengungen unternehmen, fragliche Inhalte zu blockieren. Also, soweit dies technisch und finanziell möglich ist, Uploadfilter einsetzen.

Trotz der Absicht der Bundesregierung und der Versprechen von Union und SPD kam der Referentenentwurf für die deutsche Umsetzung nicht ohne Uploadfilter aus. Jedoch implementierte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Reihe von Mechanismen, um die Auswirkungen der Uploadfilter abzuschwächen. So sollten Ton- und Filmsequenzen unter 20 Sekunden gegen eine pauschale Vergütung der UrheberInnen vom Filtermechanismus ausgenommen werden (Bagatellschranke), ebenso wie Nutzungen in den Formen von Karikatur, Parodie oder Pastiche. Außerdem sollte den NutzerInnen zur Vermeidung von Overblocking ermöglicht werden, ihren Upload als gesetzlich erlaubte Nutzung zu kennzeichnen (Pre-Flagging). Ergänzt wurden diese Mechanismen durch ein neues Beschwerde- und Missbrauchsverfahren.

Konfliktlinien und Forderungen der Interessengruppen

Aus den zum Referentenentwurf abgegebenen Stellungnahmen, die sowohl von großen Diensteanbietern wie Facebook und Verwertungsgesellschaften wie der GEMA als auch von „normalen“ NutzerInnen kamen, ergeben sich zwei Konfliktlager. Die Seite der RechteinhaberInnen hat ein Interesse daran, mit den Plattformen Lizenzen abzuschließen, ohne dabei in ihrer Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) durch gesetzliche Vorgaben bei der Vertragsgestaltung eingeschränkt zu werden. Demgegenüber haben die NutzerInnen und auch die Plattformen ein Interesse daran, dass möglichst viele Inhalte frei oder gegen eine pauschale Vergütung nutzbar sind.

Die in den Stellungnahmen geäußerten Forderungen der Plattformanbieter sind insbesondere technischer oder organisatorischer Natur. So wird zum Beispiel die technische Umsetzbarkeit des Einsatzes von Uploadfiltern angezweifelt. Den Plattformanbietern geht es aber auch darum, keine eigenen urheberrechtlichen Entscheidungen treffen zu müssen und ihr Haftungsrisiko zu minimieren. Vonseiten der NutzerInnen wurden die vom BMJV eingeführten Mechanismen zwar begrüßt, aber als nicht weitreichend genug zur Vermeidung von Overblocking angesehen. Deshalb war eine zentrale Forderung, das Pre-Flagging um ein Post-Flagging zu ergänzen, damit auch im Falle eines Sperrverlangens nach dem Upload die NutzerInnen ihren Upload als erlaubte Nutzung kennzeichnen und so einer unberechtigten Sperrung vorbeugen können.

Die RechteinhaberInnen haben stark gegen die Bagatellschranken argumentiert, die von ihnen als europarechtswidrig angesehen wurden. Auch wurde eine Beschränkung der Pre-Flagging-Möglichkeiten gefordert, um einen effektiven Missbrauchsschutz zu gewährleisten. Die neue Schrankenregelung für Parodien, Karikaturen und Pastiches, die vom BMJV als User-generated-Content-Schranke vorgesehen war, kritisieren sie als zu weitreichend und unbestimmt.

Welche Forderungen wurden berücksichtigt?

Am 3. Februar 2021 wurde vom Bundeskabinett ein Regierungsentwurf verabschiedet und dem Bundestag zur Diskussion vorgelegt. Im Vergleich zum Referentenentwurf beinhaltet er einige wesentliche Änderungen. Die Bagatellnutzungen wurden auf 15 Sekunden bzw. 160 Wörter abgesenkt und von einer Schrankenregelung, die die Nutzung ohne Widerspruchsmöglichkeit des Rechteinhabers möglich macht, zu einer Vermutungsregelung abgeändert (§ 10). Dies ermöglicht den RechteinhaberInnen, gegen Bagatellnutzungen vorzugehen und sie zu untersagen. Das Flagging-Verfahren wurde um einen Post-Flagging-Mechanismus ergänzt. Nun können die NutzerInnen hochgeladene Inhalte auch im Falle eines Sperrverlangens nach dem Upload innerhalb von 48 Stunden als gesetzlich erlaubte Nutzung kennzeichnen (§ 11). Die Anwendbarkeit des Flagging-Mechanismus wurde aber auch auf Nutzungen, die weniger als die Hälfte eines fremden Werkes umfassen, eingeschränkt (§ 9) und um einen sogenannten „roten Knopf“ ergänzt (§ 14 Abs. 4). Dieser ermöglicht es besonders vertrauenswürdigen RechteinhaberInnen, Inhalte trotz einer Kennzeichnung als gesetzlich erlaubte Nutzung sperren zu lassen, wenn ihnen ein besonders großer Schaden droht, beispielsweise bei der Veröffentlichung von Spoilern. Die Auslösung des „roten Knopfes“ ist dabei auch bei Bagatellnutzungen möglich.

Weiterhin sieht der Regierungsentwurf eine Ausweitung der Vergütungsansprüche über die Pastiches hinaus auch auf Parodien, Karikaturen und Zitate vor (§ 5 Abs. 2). Dabei geht der Vorschlag über die von der Richtlinie vorgesehenen Ansprüche hinaus. Außerdem wurden die Anforderungen an die Plattformen zur Einholung von Lizenzen verschärft. Traf sie im Referentenentwurf noch keine Pflicht, aktiv auf die RechteinhaberInnen zuzugehen, müssen sie dies nun zumindest bei RechteinhaberInnen tun, die über eine große Anzahl an Rechten verfügen und ihnen bekannt sind (§ 4).

Fazit

Auf den ersten Blick scheint es, dass das BMJV Änderungsvorschläge aller Seiten berücksichtigt und in den Regierungsentwurf integriert hat. Bei genauerer Betrachtung wird aber sichtbar, dass die vom BMJV im Referentenentwurf eingeführten nutzerInnenfreundlichen Mechanismen zugunsten der RechteinhaberInnen abgeschwächt wurden. Die Bagatellgrenzen wurden abgesenkt und das Flagging auf Nutzungen von maximal der Hälfte eines Werkes eingeschränkt. Wo diese Mechanismen nicht abgeschwächt wurden, sind die Vergütungsregelungen ausgeweitet worden; so ist erstmalig für Zitatnutzungen (§ 51 UrhG) eine Vergütung zu zahlen. Gleichzeitig wurden die Anforderungen für die Plattformen beim Lizenzerwerb erhöht, was die Verhandlungsposition der RechteinhaberInnen stärkt. Mit der Einführung des „roten Knopfes“ wurde darüber hinaus eine neue Möglichkeit für die RechteinhaberInnen eingeführt, schnell und effizient gegen die missbräuchliche Nutzung ihrer Werke vorzugehen. Den RechteinhaberInnen ist es folglich am besten gelungen, den Gesetzgebungsprozess in ihrem Sinne zu beeinflussen und ihre Forderungen durchzusetzen.

Der Regierungsentwurf stellt aus Sicht der NutzerInnen einen Rückschritt im Vergleich zum Referentenentwurf dar. Auch wenn der deutsche Entwurf, vor dem Hintergrund der wortgetreuen Umsetzung der DSM-RL in Frankreich zum Beispiel, vergleichsweise nutzerInnenfreundlich ist, bleiben für die Debatte im Bundestag noch wichtige Diskussionspunkte. Neben den zivilgesellschaftlichen Auswirkungen der Uploadfilter muss auch die Rolle der Plattformen als „Aushilfsgerichte“ im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Ebenso müssen die Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen auf diejenigen NutzerInnen diskutiert werden, die als UploaderInnen agieren. Vor allem diese Interessengruppe war im Beteiligungsprozess während des Gesetzgebungsvorhabens unterrepräsentiert.

Mit Blick nach Luxemburg ist abzuwarten, wie der EuGH über die Nichtigkeitsklage Polens entscheiden wird und wie sich das Urteil auf das Gesetzgebungsverfahren auswirkt. Falls die Nichtigkeitsklage Erfolg hat, bleibt es spannend zu beobachten, ob die RechteinhaberInnen weiterhin in der Lage sein werden, ihre Forderungen durchzusetzen.

Die vom bidt veröffentlichten Blogbeiträge geben die Ansichten der Autorinnen und Autoren wieder; sie spiegeln nicht die Haltung des Instituts als Ganzes wider.