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Rechtsfrei oder Rechtsbrei – Welches Recht gilt im Internet?

Digitale Inhalte sind ubiquitär, die Rechtsordnungen der Staaten sind örtlich begrenzt. Kollisionsrecht heißt üblicherweise die juristische Lösung, die aber nicht immer und nicht vollständig passt. Gesamthafte und funktionale Rechtsvergleichung kann der methodische Schlüssel für dieses Problem sein.


In einer Welt der Daten und im Zeitalter der Digitalisierung hat das Recht ein Problem: Staatliche Regelungen sind (notwendigerweise) lokal und jedenfalls an ein Staatsgebiet gebunden, während Daten in der Cloud und durch die Vernetzung (potenziell) ubiquitär sind. Das Internet ist zwar kein rechtsfreier Raum, aber es ist auch nicht ein Raum des Rechts, vor allem nicht der Raum (nur) eines Rechts.

Auf Daten- und Internetsachverhalte sind deshalb potenziell die Rechtsordnungen der etwa 200 Staaten anwendbar – und wenn man die Staaten mit föderalem Rechtssystem dazuzählt, kommt man auf eine noch höhere Anzahl.

Dass ein Sachverhalt Bezüge zu mehreren Rechtsordnungen hat, kann eine Juristin und einen Juristen freilich nicht erschüttern. Dieser Umstand ist uns vertraut, seitdem die Menschen aus unterschiedlichen Rechtsordnungen miteinander in Kontakt treten, also seit Urzeiten (bzw. kurz danach).

Drei Lösungsansätze von Kollisionslagen

Hierfür gibt es drei Lösungsansätze: Man schottet sich als Gesellschaft ab und vermeidet Kollisionslagen bereits auf der tatsächlichen Ebene. Man entwickelt universelle Rechtsregeln. Oder man regelt das Verhältnis der unterschiedlichen Rechtsordnungen zueinander.

Die Abschottung ist die simpelste Lösung. Sie folgt ganz zwanglos aus dem Souveränitätsprinzip als der Grundregel des Völkerrechts und ist sozusagen die „Default Option“ des Informationskollisionsrechts. Allerdings entspricht sie weder den Bedürfnissen einer mobilen Weltgesellschaft noch einer global vernetzten Wirtschaft.
Ein universelles Recht wäre die schönste Lösung. Es ist aber nicht in Reichweite und in Anbetracht der kulturellen Unterschiedlichkeit und Vielfalt auf unserem Planeten vielleicht auch nicht einmal wünschenswert.
Der dritte Ansatz ist der einer Koordinierung der Rechtsordnungen bzw. deren Anwendung. In der Rechtswissenschaft wird dies Kollisionsrecht genannt. Hier wird es unübersichtlich und mühsam. Angesichts der praktischen Untauglichkeit der beiden anderen Lösungen ist die Koordinierung der Rechtsordnungen aber alternativlos.

Passung des Kollisionsrechts für Digitalsachverhalte

Das heutige moderne Kollisionsrecht hat sich über die letzten bald 200 Jahre entwickelt. Im Zusammenspiel der Rechtsordnungen der Welt haben sich für viele Sachverhaltskonstellationen Regeln herausgebildet, die die Staaten und Rechtsordnungen wechselseitig und reziprok akzeptieren.

Das Kollisionsrecht beruht auf dem Gedanken der nächsten oder passendsten Anknüpfung (Genuine Link). Die Rechtsordnung mit der größten Nähe zum Sachverhalt soll diesen entscheiden können. Hierfür und für unterschiedliche Konstellationen gibt es unterschiedliche Anknüpfungen: Rechtswahl, Territorialität, Marktort, Staatsangehörigkeit …

Kollisionsrecht ist freilich nicht universelles Recht, sondern hat sich in Koordination der Rechtsordnungen entwickelt (und entwickelt sich auf diesem Wege auch noch weiter). Auch ist der Souveränitätsgedanke dem Kollisionsrecht nicht fremd, sondern in Gestalt des Ordre-public-Vorbehalts durchgehend präsent.

Konzeptionell wird das herkömmliche Kollisionsrecht aber wegen der Ubiquität digitaler Daten überdehnt. Es ist darauf berechnet, einen ausnahmsweisen Bezug zu mehr als einer Rechtsordnung einer Lösung zuzuführen. Nicht gedacht jedoch ist es für den Fall, dass auf alle Fälle (potenziell) alle Rechtsordnungen anwendbar sind. In Bezug auf Digitalsachverhalte sind zudem nicht nur diese allgemeinen Randbedingungen des Kollisionsrechts problematisch, sondern es fehlt auch an einer allgemeinen weltweiten Verständigung über ein Daten- und Informationskollisionsrecht überhaupt:

Wegen seiner Rückbindung an ein staatliches und damit örtliches Recht ist Kollisionsrecht immer im Raum verortet. Das passt auf die digitale Ubiquität grundsätzlich nicht. Das Recht kann hier (bislang) nur zu Behelfsanknüpfungen greifen. So wird auf den Sitz der betroffenen Parteien abgestellt, oder einen Marktort, oder man verpflichtet zur Speicherung der Daten an einem bestimmten Ort (Data Localisation). Denkbar wäre auch, auf die Staatsangehörigkeit (personales Schutzprinzip, „Bürgerdatenschutz“) oder den „Ursprung“ der Daten abzustellen.

Kollisionsrecht funktioniert nur dann, wenn Realphänomene vergleichbar kategorisiert werden, wie etwa das familiäre Zusammenleben von Menschen (Ehe), die Verfügungsmöglichkeit über Güter (Eigentum, Besitz) oder Verletzungshandlungen (Delikt). Bei Daten aber fehlt es an einer solchen Kanonisierung, denn sie unterscheiden sich grundlegend schon darin, ob es sich diesbezüglich überhaupt um Immaterialgüter handelt, ob Datenpreisgaben und Datennutzungen einer Einwilligung zugänglich sind und ob es sich hierbei um vertragsrechtliche oder deliktsrechtliche Beziehungen handelt.

Wegen der unzureichenden Passung kollisionsrechtlicher Ansätze für grenzüberschreitende Digitalsachverhalte greifen die Staaten dann häufig unilateral auf diese Sachverhalte zu. Dies geschieht über administrative Regelungen, für die dann nach den Prinzipien des Internationalen Verwaltungsrechts die Territorialität maßgeblich ist. Oder sie berufen sich auf den Ordre public, indem Daten(herrschaft) zu einem überragend wichtigen Rechtsgut erklärt wird (informationelle Selbstbestimmung, „digitale Souveränität“).

Ansätze für ein „echtes“ Datenkollisionsrecht

Es stellt sich also die Frage, wie ein „echtes“ Datenkollisionsrecht aussehen und funktionieren kann:

Bislang sehen wir hauptsächlich den Einsatz politischer und wirtschaftlicher Macht, um die eigenen Rechtsvorstellungen auf andere Rechtsordnungen zu übertragen und so divergierende Regelungen auszuschalten bzw. ihre eigene Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen. Ein wirtschaftlicher Hebel kann das tatsächliche Innehaben von oder die Kontrolle über digitale Infrastrukturen sein, etwa über soziale Netzwerke, Clouds und auch technische Standards (Internet). Einen wirtschaftspolitischen Hebel nutzt die Europäische Union mit dem datenschutzrechtlichen Institut der Angemessenheitsentscheidung, die vor allem wirtschaftlich schwächere Staaten dazu bringt, ihr Datenschutzrecht dem europäischen Vorbild anzugleichen (Brussels Effect). Auch die chinesische „Neue Seidenstraße“ mag in diese Richtung wirken (Beijing Effect).

Mit der Herausbildung eines „Datenrechts“ wird rechtspolitisches Mittel- und Fernziel die Entwicklung eines originären Datenkollisionsrechts sein. Hierfür fehlt es aber – wie beschrieben – bislang noch an Herausbildung von nationalen Datenrechtsordnungen, genauso wie an deren Vergleichbarkeit.

Die fehlende Vergleichbarkeit und damit die Unmöglichkeit einer einfachen kollisionsrechtlichen Anknüpfung kann aber durch einen Datenrecht-Regimevergleich (Begriff in Anlehnung an Teubner und Fischer-Lescano) ersetzt werden. Hierfür werden Rechtsordnungen gesamthaft und funktional miteinander verglichen. Dabei werden nicht nur einzelne materielle Rechtsnormen in den Blick genommen, sondern auch Verfahrensregeln und Durchsetzungsmöglichkeiten. Eine praktische Ausprägung für eine solche gesamthafte Betrachtung ist das Vorgehen bei den datenschutzrechtlichen Angemessenheitsentscheidungen der Europäischen Kommission. Methodisch wird dabei die funktionale Rechtsvergleichung auf das Kollisionsrecht übertragen.

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